AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen

Diese AGB sind Bestandteil des Kaufvertrages und/oder der

Auftragsbestätigung und gelten für Maschinenverkäufe und

Lieferungen. Anlagen, welche die Funktionsfähigkeit von

Maschinen bedingen (Absaug-, Druckluft-, Transportanlagen)

gelten als «Maschinenteil» und damit als Maschinenverkauf.

Technische Angaben in Verkaufsunterlagen (Prospekte, Preislisten),

sowie anderweitige Angaben oder kundenspezifische

Anforderungen (z.B. an die Bearbeitung von Werkstücken

wie Toleranzen/ Bearbeitungsqualität/Leistung) sind nur

verbindlich, wenn diese in Auftragsbestätigung schriftlich

vermerkt sind.

Nutzen, Gefahr sowie die volle versicherungstechnische

Verantwortung gehen spätestens mit der Lieferung «ab Werk

Ebikon» oder bei Direktlieferung «ab Werk Hersteller» auf den

Käufer über (Incoterms 2010). Wird die Lieferung auf Begehren

des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht

zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für

die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer

über.


2. Preise / Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Lager Ebikon oder ab Werk

Hersteller. Transportkosten, Ablad, Gebühren, bauliche

Anpassungen, elektrische, pneumatische und absaugtechnische

Anschlüsse, sowie Montage- und Schulungskosten sind

- schriftliche Abmachungen vorbehalten – nicht im Preis

enthalten und werden separat, nach Aufwand gemäss üblichen

Tarifen des Verkäufers, verrechnet.

Der vereinbarte Kaufpreis oder die Zahlungsanteile sind ohne

Abzug an die Arthur Bründler AG zu bezahlen. Zahlungsziele

gelten ab Rechnungsdatum. Bezahlt der Käufer nicht innert

vereinbartem Termin bzw. gemäss Zahlungsziel, gerät er ohne

weiteres in Verzug. Ist der Käufer in Verzug, kann der Verkäufer

die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung

des Ausstandes aufschieben. Pendente Mängel entbinden

den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. Eine Verrechnung

irgendwelcher Ansprüche ist ausgeschlossen.

Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer

berechtigt, auch ohne Mahnung einen Verzugszins seit Fälligkeit

der ausstehenden Zahlung zu erheben. Zahlt der Käufer

auch innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mahnung nicht,

werden sämtliche ausstehende Forderungen des Verkäufers

aus diesem Vertrag sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt,

die Forderung einer Inkasso-Firma zu übergeben. Kosten, die

dadurch entstehen, werden dem Käufer belastet.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass

bis zur gänzlichen Bezahlung der Verkäufer Eigentümer des

Kaufobjektes ist. Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt

ohne Mitwirkung des Käufers und auf dessen Kosten beim

zuständigen Betreibungsamt im Eigentumsvorbehaltsregister

eintragen lassen. Die Kaufgegenstände dürfen bis zur gänzlichen

Bezahlung weder verpfändet noch verkauft werden. Sie sind

gegen Feuer, Wasser, Elementarschäden und Maschinenbruch

zu versichern und vorschriftsgemäss zu unterhalten. Der

Käufer hat einen Domizilwechsel dem Verkäufer unverzüglich

mitzuteilen.

4. Lieferfrist / Bestellungen auf Abruf

Die Lieferfristen von nicht lagerhaltigen Produkten gelten in

jedem Falle als nicht absolut verbindlich. Verzögerungen der

Lieferwerke (ob verschuldet oder nicht), Transporthindernisse,

Fälle höherer Gewalt u.a., welche eine Verzögerungen in der

Ablieferung verursachen, geben dem Käufer weder ein Recht

zum Vertragsrücktritt noch Anspruch auf Schadenersatz oder

anderweitige Forderungen. Bestellungen auf Abruf sind innert

6 Monaten seit Vertragsabschluss abzunehmen. Danach

befindet sich der Käufer im Gläubigerverzug und schuldet eine

Lagergebühr, sofern der Kaufgegenstand im Werk oder beim

Verkäufer gelagert wird.

5. Gewährleistung/ Verjährung

Neumaschinen: Der Verkäufer sichert während 12 Monaten

ab Übergabe des Kaufobjektes die im Umfang des Herstellers

zugesicherten Funktionsfähigkeiten und andere schriftlich

bestätigten Eigenschaften zu.

Bei Mängelrügen entscheidet der Verkäufer ob eine Reparatur,

Auswechseln von Bauteilen und/oder zusätzliche Schulung

erforderlich ist. Anderweitige Forderungen und Rechtsbehelfe,

wie Schadenersatz, Rücktritte oder Minderung sind ausdrücklich

ausgeschlossen. Die Mängelrüge hat innerhalb 10 Tagen nach

Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb 14 Tagen nach

Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Klagen auf Gewährleistung

wegen Mängeln verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach

Lieferung.

Verträge mit Privatpersonen, die den Liefergegenstand

persönlich und nicht zum gewerblichen Gebrauch einsetzen,

unterliegen den entsprechenden Bestimmungen.

Generell gilt: technische Mängel welche die Produktion erheblich

beeinträchtigen, berechtigen weder zur Preisreduktion, noch

zur Rückgabe bzw. zum Umtausch. Dem Verkäufer ist in jedem

Falle Gelegenheit zur Instandstellung zu geben. Komplexere

Maschinen und Anlagen (z.B. mit CNC-Steuerungen,

Maschinenverkettungen) können oft erst nach einer längeren

Einfahr- und Einarbeitsdauer voll genutzt werden, insoweit

besteht kein Mangel. Schadenersatzansprüche wegen

fehlerhafter Produktionsteile, eigener Störungsbehebungen

oder Aufwands für Nachinstruktionen u.a. sind von der

Gewährleistungspflicht gänzlich ausgeschlossen, ebenso

Änderungen oder Reparaturen durch Drittfirmen, ohne

Einverständnis des Verkäufers, oder durch den Käufer selber.

Für Software, die nicht durch den Verkäufer geliefert wurde,

besteht keine Haftung. Die «Anbindung» von Software von

«Drittlieferanten» ist durch diesen mit Rücksprache beim

Maschinenlieferanten vorzunehmen.

Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet oder beruht auf

Verschulden des Käufers, sind daraus entstandene Kosten vom

Käufer zu tragen. Jede weitere Haftung oder Forderung, egal aus

welchem Rechtsgrund, wird ausdrücklich wegbedungen, ausser

diesem Haftungsausschluss stehe zwingendes Recht entgegen.

6. Gerichtsstand / Erfüllungsort:

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz

des Verkäufers: 6030 Ebikon/Schweiz

04/2017