Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
Diese AGB sind Bestandteil des Kaufvertrages und/oder der
Auftragsbestätigung und gelten für Maschinenverkäufe und
Lieferungen. Anlagen, welche die Funktionsfähigkeit von
Maschinen bedingen (Absaug-, Druckluft-, Transportanlagen)
gelten als «Maschinenteil» und damit als Maschinenverkauf.
Technische Angaben in Verkaufsunterlagen (Prospekte, Preislisten),
sowie anderweitige Angaben oder kundenspezifische
Anforderungen (z.B. an die Bearbeitung von Werkstücken
wie Toleranzen/ Bearbeitungsqualität/Leistung) sind nur
verbindlich, wenn diese in Auftragsbestätigung schriftlich
vermerkt sind.
Nutzen, Gefahr sowie die volle versicherungstechnische
Verantwortung gehen spätestens mit der Lieferung «ab Werk
Ebikon» oder bei Direktlieferung «ab Werk Hersteller» auf den
Käufer über (Incoterms 2010). Wird die Lieferung auf Begehren
des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für
die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer
über.
2. Preise / Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Lager Ebikon oder ab Werk
Hersteller. Transportkosten, Ablad, Gebühren, bauliche
Anpassungen, elektrische, pneumatische und absaugtechnische
Anschlüsse, sowie Montage- und Schulungskosten sind
- schriftliche Abmachungen vorbehalten – nicht im Preis
enthalten und werden separat, nach Aufwand gemäss üblichen
Tarifen des Verkäufers, verrechnet.
Der vereinbarte Kaufpreis oder die Zahlungsanteile sind ohne
Abzug an die Arthur Bründler AG zu bezahlen. Zahlungsziele
gelten ab Rechnungsdatum. Bezahlt der Käufer nicht innert
vereinbartem Termin bzw. gemäss Zahlungsziel, gerät er ohne
weiteres in Verzug. Ist der Käufer in Verzug, kann der Verkäufer
die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung
des Ausstandes aufschieben. Pendente Mängel entbinden
den Käufer nicht von der Zahlungspflicht. Eine Verrechnung
irgendwelcher Ansprüche ist ausgeschlossen.
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer
berechtigt, auch ohne Mahnung einen Verzugszins seit Fälligkeit
der ausstehenden Zahlung zu erheben. Zahlt der Käufer
auch innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mahnung nicht,
werden sämtliche ausstehende Forderungen des Verkäufers
aus diesem Vertrag sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt,
die Forderung einer Inkasso-Firma zu übergeben. Kosten, die
dadurch entstehen, werden dem Käufer belastet.
3. Eigentumsvorbehalt
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass
bis zur gänzlichen Bezahlung der Verkäufer Eigentümer des
Kaufobjektes ist. Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt
ohne Mitwirkung des Käufers und auf dessen Kosten beim
zuständigen Betreibungsamt im Eigentumsvorbehaltsregister
eintragen lassen. Die Kaufgegenstände dürfen bis zur gänzlichen
Bezahlung weder verpfändet noch verkauft werden. Sie sind
gegen Feuer, Wasser, Elementarschäden und Maschinenbruch
zu versichern und vorschriftsgemäss zu unterhalten. Der
Käufer hat einen Domizilwechsel dem Verkäufer unverzüglich
mitzuteilen.
4. Lieferfrist / Bestellungen auf Abruf
Die Lieferfristen von nicht lagerhaltigen Produkten gelten in
jedem Falle als nicht absolut verbindlich. Verzögerungen der
Lieferwerke (ob verschuldet oder nicht), Transporthindernisse,
Fälle höherer Gewalt u.a., welche eine Verzögerungen in der
Ablieferung verursachen, geben dem Käufer weder ein Recht
zum Vertragsrücktritt noch Anspruch auf Schadenersatz oder
anderweitige Forderungen. Bestellungen auf Abruf sind innert
6 Monaten seit Vertragsabschluss abzunehmen. Danach
befindet sich der Käufer im Gläubigerverzug und schuldet eine
Lagergebühr, sofern der Kaufgegenstand im Werk oder beim
Verkäufer gelagert wird.
5. Gewährleistung/ Verjährung
Neumaschinen: Der Verkäufer sichert während 12 Monaten
ab Übergabe des Kaufobjektes die im Umfang des Herstellers
zugesicherten Funktionsfähigkeiten und andere schriftlich
bestätigten Eigenschaften zu.
Bei Mängelrügen entscheidet der Verkäufer ob eine Reparatur,
Auswechseln von Bauteilen und/oder zusätzliche Schulung
erforderlich ist. Anderweitige Forderungen und Rechtsbehelfe,
wie Schadenersatz, Rücktritte oder Minderung sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Mängelrüge hat innerhalb 10 Tagen nach
Lieferung, bei verdeckten Mängeln innerhalb 14 Tagen nach
Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Klagen auf Gewährleistung
wegen Mängeln verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach
Lieferung.
Verträge mit Privatpersonen, die den Liefergegenstand
persönlich und nicht zum gewerblichen Gebrauch einsetzen,
unterliegen den entsprechenden Bestimmungen.
Generell gilt: technische Mängel welche die Produktion erheblich
beeinträchtigen, berechtigen weder zur Preisreduktion, noch
zur Rückgabe bzw. zum Umtausch. Dem Verkäufer ist in jedem
Falle Gelegenheit zur Instandstellung zu geben. Komplexere
Maschinen und Anlagen (z.B. mit CNC-Steuerungen,
Maschinenverkettungen) können oft erst nach einer längeren
Einfahr- und Einarbeitsdauer voll genutzt werden, insoweit
besteht kein Mangel. Schadenersatzansprüche wegen
fehlerhafter Produktionsteile, eigener Störungsbehebungen
oder Aufwands für Nachinstruktionen u.a. sind von der
Gewährleistungspflicht gänzlich ausgeschlossen, ebenso
Änderungen oder Reparaturen durch Drittfirmen, ohne
Einverständnis des Verkäufers, oder durch den Käufer selber.
Für Software, die nicht durch den Verkäufer geliefert wurde,
besteht keine Haftung. Die «Anbindung» von Software von
«Drittlieferanten» ist durch diesen mit Rücksprache beim
Maschinenlieferanten vorzunehmen.
Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet oder beruht auf
Verschulden des Käufers, sind daraus entstandene Kosten vom
Käufer zu tragen. Jede weitere Haftung oder Forderung, egal aus
welchem Rechtsgrund, wird ausdrücklich wegbedungen, ausser
diesem Haftungsausschluss stehe zwingendes Recht entgegen.
6. Gerichtsstand / Erfüllungsort:
Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz
des Verkäufers: 6030 Ebikon/Schweiz
04/2017